Satzung

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck der Gesellschaft
§ 4 Selbstlosigkeit
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Mitgliedsbeiträge
§ 10 Organe
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Wissenschaftliche Tagungen
§ 14 Ehrungen und Preise
§ 15 Kassenordnung
§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensfall

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Berlin-Brandenburgische Gesellschaft für Herz- und Kreislauferkrankungen“ und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr endete am 31.12.1994 (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die fachliche Weiterbildung und die Intensivierung wissenschaftlicher Kontakte auf dem Gebiet der Diagnostik und Therapie von Herz- und Kreislauferkrankungen und der Grundlagenforschung auf diesem Gebiet.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 51 ff. AO.
(3) Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

– den intensiven Austausch von Erfahrungen auf wissenschaftlichem Gebiet durch Forschung und Koordinierung gemeinsamer Vorhaben,

– die Förderung intensiver Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die Diagnostik und Therapie von Herz- und Kreislauferkrankungen sowie für die klinisch theoretischen Fächer und die entsprechende Grundla-genforschung,

– die Bildung unterschiedlicher Arbeitsgruppen zur Verwirklichung des Vereinszweckes,

– die Vermittlung der in Erfüllung des Vereinszweckes gewonnenen Erkenntnisse durch Vortragsveranstaltungen und Publikationen sowie

– die Beratung von und die Mitarbeit bei allen ärztlichen Fachgruppen und den Ärztekammern und Behörden in allen Fragen der betroffenen Fachgebiete.

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Auch darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. korrespondierende Mitglieder und
4. korporative Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Ärzte oder Mitglieder anderer Berufsgruppen werden, deren Haupt-arbeitsgebiet bei den Herz- und Kreislauferkrankungen liegt, oder die sich diesem Anliegen besonders verbunden fühlen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diese Gesellschaft erworben haben oder hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Herz- und Kreislaufforschung aufweisen.
(4) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Ärzte und Wissenschaftler – insbesondere aus dem Ausland – ernannt werden, zu denen besondere Kontakte des Vereins oder seiner Mitglieder bestehen.
(5) Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins nahe stehen, aber auch Wirtschaftsunternehmen, die auf dem Herz-Kreislauf-Gebiet tätig sind.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand auf eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu Händen seines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes zu richten ist. Die Beitrittserklärung hat den Vor- und Familiennamen des Bewerbers zu enthalten; in der Beitrittserklärung sind Alter, Beruf und Anschrift des Bewerbers anzugeben.
(2) Wenn der Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen seit Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung der Aufnahme des Bewerbers in den Verein widerspricht, ist der Bewerber mit Wirkung auf den 1. des dem Eingang der Beitrittserklärung folgenden Monats aufgenommen. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Bewerber die Satzung an.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
(4) Korrespondierende Mitglieder ernennt der Vorstand.
(5) Für die Aufnahme korporativer Mitglieder gelten die Bestimmungen über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt muss schriftlich und kann nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an das geschäftsführende Vorstandsmitglied zu richten. Das Recht, den Austritt aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirksamkeit zu erklären, bleibt unberührt.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz eingeschriebener Mahnung innerhalb von zwei Wochen Beitragsrückstände nicht ausgleicht, die zwei Jahresbeiträge übersteigen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Ausgeschlossenen ist die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich eingeschrieben gegen Rückschein mitzuteilen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann der Betroffene die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung schriftlich anrufen. Die Berufung ist an den Vorstand zu richten. Sie hat aufschiebende Wirkung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den wissenschaftlichen Tagungen und Mitgliederversammlungen der Gesellschaft teilzunehmen.
Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, Anträge zu den Mitgliederversammlungen zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung und Stimmübertragungen sind unzulässig.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Ordentliche und korporative Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Ehrenmitglieder und korres-pondierende Mitglieder trifft keine Beitragspflicht.
(2) Die Höhe des von den beitragspflichtigen Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus, spätestens bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres an die Geschäftsstelle des Vereins zu entrichten.

§ 10 Organe

(1) Die Organe der Gesellschaft sind :
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane mit satzungsändernder Mehrheit beschließen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Es findet alljährlich eine ordentliche, allgemeine Mitgliederversammlung statt. Hierzu sind vom geschäfts-führenden Vorstandsmitglied alle Mitglieder durch Rundschreiben schriftlich einzuladen. Die Einladung soll spätestens vier Wochen vor dem geplanten Versammlungstermin erfolgen, ihr ist die vorgesehene Tagesordnung beizufügen. Die Gegenstände der Beschlussfassung müssen deutlich bezeichnet werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Monate vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und eine Begründung enthalten. Zur Zulassung weiterer Anträge, über die in dieser Mitgliederversammlung nur beraten, aber nicht beschlossen werden kann, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht 7/10 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, hierfür soll ein Justiziar zugegen sein.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt
1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Geschäftsberichtes für das abgelaufenen Geschäftsjahr;
2. die Entlastung des Vorstandes;
3. die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
4. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle des Widerspruchs nach § 7;
5. Satzungsänderungen;
6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
(6) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Zudem gehört dem Vorstand als assoziiertes 8. Mitglied der jeweilige Dekan der Fakultät der Charité – Universitätsmedizin Berlin an.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und weiteren vier Vorstandsmitgliedern, sowie dem Dekan der Fakultät als assoziiertem 8. Vorstandsmitglied. Vorstand i. S. des §  26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied wird zur Wahrung der Geschäftskontinuität auf 7 Jahre gewählt. Seine Bestellung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Der jeweilige Dekan bleibt assoziiertes 8. Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit in der Fakultätsleitung. Er hat bei jeder Vorstandssitzung Rede- und Stimmrecht. Ein passives Wahlrecht in operative Vorstandsfunktionen (Vorsitzender, Geschäftsführer) ist zur Vermeidung von Belastungskollisionen nicht vorgesehen. Jedoch kann der Dekan aus der Mitte des Vorstandes in die Position des stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden. Tritt der Dekan als Vorstandsmitglied zurück, so bleibt die assoziierte Position bis zur Wahl eines neuen Dekans unbesetzt.
(4) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, ggfs. den Schatzmeister und – soweit dessen Wahl erforderlich ist – das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf die Dauer von 2 Jahren, das geschäftsführende Vorstandsmitglied wird auf 7 Jahre gewählt.
(5) Sitzungen des Vorstandes finden dreimal im Jahr statt. Der Vorsitzende oder auf seine Veranlassung das geschäftsführende Vorstandsmitglied berufen diese Sitzungen ein. Eine Vorstandssitzung ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens zweien seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
Die Vorstandsmitglieder sind mit einer Frist von mindestens einer Woche zu einer Vorstandssitzung schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen. Die Gegenstände der Beschlussfassung sind deutlich zu bezeichnen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Sitzung ordnungsgemäß anberaumt ist und 2/3 der Vorstandsmitglieder erschienen sind.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(7) Die Beschlussfassung kann auch schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen.
(8) Über die Verhandlungen in der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder einem zum Protokollführer vom Sitzungsleiter bestimmten anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wissenschaftliche Tagungen

(1) Der Verein hält alljährlich mindestens eine wissenschaftliche Tagung ab, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet wird. Dabei sollen verschiedene Gebiete der theoretischen und klinischen Herz- und Kreislauferkrankungen behandelt werden. Der Vorstand bereitet die Tagung vor, setzt die Tagesordnung fest und entscheidet über die Zulassung und die Dauer der Vorträge und Veranstaltungen.
(2) Weitere Tagungen können vom Vorstand genehmigt werden. Sie werden im Benehmen mit dem Vorstand vorbereitet und durchgeführt.

§ 14 Ehrungen und Preise

Der Verein beabsichtigt die Einrichtung wissenschaftlicher Preise.

§ 15 Kassenordnung

(1) Das Vermögen des Vereins ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der §§  51 ff. AO, ggfs. vom Schatzmeister zu verwalten und anzulegen.
(2) Zu steuerlichen Zwecken sind die Geschäfte des Vereins und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Diese Pflicht trifft den Schatzmeister. Die auf den Schluss eines Geschäftsjahres aufzustellende Überschussrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird, oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke, die die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss – für den Fall anderer Auflösung oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit der Vorstand – bezeichnet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung und die Entscheidung des Vorstandes bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften.

Auf Beschluß des Vorstandes am 24.01.1994
Dr. jur. h.c. Karlheinz Quack, Justiziar
eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 24.06.1994